Satzung des Basement e.V.
Inhalt
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
§ 6 Aktive Teammitglieder / Teammitglieder
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Vorstand
§ 9 Aufgaben des Vorstands
§ 10 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
§ 11 Aufgaben des Forums
§ 12 Einberufung des Forums
§ 13 Beschlussfassung des Forums
§ 14 Aufgabe der Mitgliederversammlung
§ 15 Einberufung einer Mitgliederversammlung
§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 17 Auflösung des Vereins, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
§ 1 Name und Sitz des Vereines, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Basement“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 der Abgabenordnung). Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch ein regelmäßiges und offenes Veranstaltungsangebot für Jugendliche und junge Erwachsene. Der Verein wird beantragen, Träger der Jugendhilfe i.S. des SGB VIII zu werden.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft („Aufnahmeantrag“) ist mindestens in Textform an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertretenden für Minderjährige zu stellen.
(3) Über den Aufnahmeantrag entscheiden die aktiven Teammitglieder nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht; eine Ablehnung des Aufnahmeantrags müssen die aktiven Teammitglieder gegenüber den Antragstellenden nicht begründen.
(4) Auf Vorschlag der aktiven Teammitglieder kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
(5) Der Verein hat Fördermitglieder. Diese unterstützen den Verein ideell und materiell. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht im Forum und nicht das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Fördermitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
(6) Mit dem Beitritt des Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten in ein vereinsinternes EDV-System auf. Diese personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt und nur im Rahmen der Vereinszwecke und unter Beachtung der Vorschriften der DSGVO genutzt. Nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt die Löschung personenbezogener Daten mit Ausnahme der Daten, die steuergesetzlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Erlöschen der juristischen Person.
(2) Der Austritt ist mindestens in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Forums aus dem Verein mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und Rückstände nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, vor dem Ausschluss gegenüber dem Forum zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm vorher mitzuteilen.
§ 5 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedschaft im Verein ist grundsätzlich kostenfrei, soweit sich aus der Geschäfts- und Beitragsordnung des Vereins nichts anders ergibt. Fördermitglieder haben einen im Voraus fälligen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge sowie etwaiger Aufnahmegebühren und/oder Umlagen wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und in der Geschäftsordnung festgehalten.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 6 Aktive Teammitglieder / Teammitglieder
(1) Jedes Teammitglied, d.h. jedes Vereinsmitglied, das kein Förder- oder Ehrenmitglied ist, hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
(2) Pflichten von Teammitgliedern sind die Einhaltung der Vereinssatzung, der Ordnungen und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Forums und des Vorstands und die aktive Mitwirkung an der Erreichung der Vereinsziele und Vertretung dessen Interessen, soweit zumutbar.
(3) Teammitglieder, die eine in der Geschäftsordnung des Vereins festgelegte „Probezeit“ erfolgreich überstanden haben, werden auch als „aktive Teammitglieder“ bezeichnet. Jedes aktive Teammitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
(4) Die Rechte von Teammitgliedern sind das Mitgliedschafts-, Teilnahme-, Rede- Stimm- und Antragsrecht im Forum (§ 11). Aktive Teammitglieder haben außerdem das umfassende Informationsrecht über die Tätigkeiten und Finanzen des Vereins.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, das Forum und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
a) einem Vorstandsmitglied für Finanzen,
b) einem Vorstandsmitglied für Einkauf und
c) einem Vorstandsmitglied für Teambuilding und Mitgliederverwaltung.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereines befugt und vollumfänglich von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(2) Der Vorstand wird von dem Forum für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur unbeschränkt geschäftsfähige aktive Teammitglieder des Vereins werden.
(3) Vorstandsmitglieder behalten für die Dauer ihrer Amtszeit den Status als aktive Teammitglieder bei.
(4) Eine Wiederwahl ist zulässig. Der amtierende Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
(6) Ist ein oder sind mehr Vorstandmitglieder dauerhaft von der Ausübung ihrer Tätigkeit als Vorstand ausgeschlossen, tritt das Forum innerhalb von vier Wochen zusammen, um neue aktive Teammitglieder zum Vorstand zu wählen.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung des Forums einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
c) die Ausführung von Beschlüssen des Forums und der Mitgliederversammlung,
d) die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Buchführung und Rechnungslegung und die Anfertigung des Jahresberichts,
e) die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 10 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, aber mindestens einmal monatlich. Eine Sitzung kann von jedem Vorstandsmitglied in Textform (z.B. E-Mail oder WhatsApp-Nachricht) mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen werden. Eine Verkürzung der Ladungsfrist ist mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder möglich. Diese Zustimmung gilt mit Erscheinen zur Vorstandssitzung als erteilt. Nach Maßgabe der vorstehenden Sätze können Vorstandssitzungen auch ohne gleichzeitige Anwesenheit aller Vorstandsmitglieder am Versammlungsort im Wege elektronischer Kommunikation rein virtuell oder hybrid (teils physische Anwesenheit, teils Teilnahme im Wege elektronischer Kommunikation) abgehalten werden.
(2) Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder nach Maßgabe des Absatzes (1) dieses § 10 in der Versammlung anwesend sind. Ausnahmsweise ist der Vorstand auch dann beschlussfähig, wenn eines oder mehrere seiner Mitglieder aufgrund von Krankheit, Bewusstlosigkeit oder Tod an der Beschlussfassung nicht teilnehmen kann bzw. können. In diesem Fall bleibt der Vorstand beschlussfähig.
(3) Beschlüsse des Vorstands können auch ohne Einhaltung von Ladungsfristen schriftlich oder per E-Mail gefasst werden (Umlaufverfahren), wenn alle Vorstandsmitglieder zu diesem Verfahren ihre Zustimmung erklären. Die Stimmabgabe im Umlaufverfahren gilt als Zustimmung.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig mit sämtlichen Stimmen der gemäß Absatz anwesenden Vorstandsmitglieder, d.h. in der Regel mit den Stimmen aller gewählten Vorstandsmitglieder. Kommt ein Beschluss so nicht zustande, setzt der Vorstand den Beschlussgegenstand auf die Tagesordnung des nächsten Forums, wo über ihn nach Maßgabe des § 13 entschieden wird.
(5) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und allen Teammitgliedern umgehend zu kommunizieren sowie aufzubewahren.
§ 11 Aufgaben des Forums
Das Forum ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
c) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
d) die Entlastung des Vorstands.
§ 12 Einberufung des Forums
(1) Mindestens einmal im Monat, möglichst am dritten Mittwoch des Monats, ist vom Vorstand ein Forum einzuberufen. Ausgenommen hiervon sind die Zeiträume der Schulferien der Freien und Hansestadt Hamburg. Die Einberufung erfolgt mindestens in Textform (z.B. E-Mail oder WhatsApp-Nachricht) unter Einhaltung einer Frist von einer Woche und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Eine schriftliche Einladung erfolgt mindestens in Textform (z.B. E-Mail oder WhatsApp-Nachricht) an die von dem Teammitglied zuletzt schriftlich mitgeteilte Erreichbarkeit.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Teammitglied kann bis spätestens drei Tage vor dem Forum beim Vorstand in Textform (z.B. E-Mail oder WhatsApp-Nachricht) eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Änderungen der Tagesordnung informiert der Vorstand spätestens zu Beginn des Forums.
(3) Über Anträge zur Tagesordnung, die von dem Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals im Forum gestellt werden, entscheidet das Forum mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden aktiven Teammitglieder. Lehnt der Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung und das Forum die Ergänzung der Tagesordnung durch Abstimmung ab, müssen die entsprechenden Tagesordnungspunkte in der Tagesordnung für das nächste Forum aufgenommen werden. Dies gilt nicht für Anträge zur Änderung der Satzung, zur Änderung der Wahl oder zur Abberufung der Mitglieder des Vorstands, zum Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein, oder zur Entlastung des Vorstands. Diese können erst im nächsten Forum behandelt werden.
(4) Der Vorstand hat ein außerordentliches Forum einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Teammitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(5) Der Vorstand ist berechtigt, nach seinem Ermessen Teammitgliedern die Teilnahme an dem Forum ohne Anwesenheit am Versammlungsort auf elektronischem Weg zu ermöglichen oder das Forum vollständig auf elektronischem Weg durchzuführen.
§ 13 Beschlussfassung des Forums
(1) Das Forum wird vom Vorstand geleitet.
(2) Das Forum ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Teammitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen ein zweites Forum mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen aktiven Teammitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Das Forum beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der aktiven Teammitglieder. Wenn ein aktives Teammitglied eine geheime Abstimmung fordert, wird geheim abgestimmt. Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Gewählt ist die Person, die die Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidierenden mit gleicher Stimmzahl ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller aktiven Teammitglieder.
(4) Über den Ablauf des Forums und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der protokollführenden Person zu unterschreiben ist. Das Protokoll wird in dem darauffolgenden Forum angenommen bzw. angepasst und aufbewahrt.
§ 14 Aufgabe der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
b) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
c) die Entgegennahme des Jahresberichts,
d) die Auflösung des Vereins.
§ 15 Einberufung einer Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens in Textform (insb. E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Eine schriftliche Einladung erfolgt an die von den Mitgliedern zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse, eine Einladung per E-Mail erfolgt in Textform an die von den Mitgliedern zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse.
(2) Die Tagesordnung legen die aktiven Teammitglieder durch Beschlussfassung im Forum fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheiden die aktiven Teammitglieder im Umlaufverfahren außerhalb eines Forums. Über Anträge zur Tagesordnung, die von aktiven Teammitgliedern nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder Aufnahmegebühr, die eine Ernennung von Ehrenmitgliedern, oder die die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben. Diese können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(4) Der Vorstand ist berechtigt, Mitgliedern die Stimmabgabe ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form vor der Versammlung oder auf elektronischem Weg vor oder während der Versammlung zu ermöglichen.
§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Wenn ein Mitglied eine geheime Abstimmung fordert, wird geheim abgestimmt. Zur Ernennung eines Ehrenmitgliedes wird eine zwei Drittel Mehrheit benötigt. Bei einem Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins wird die Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder benötigt.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der protokollführenden Person, vom Vorstand und von mindestens vier weiteren Mitgliedern zu unterschreiben und aufzubewahren ist.
§ 17 Auflösung des Vereins, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Vorstandsmitglieder vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Kinder-Hospiz Sternenbrücke, Sandmoorweg 62, 22559 Hamburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
(3) Falls die in (2) genannte Stiftung zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins oder des Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr existiert, fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 der Abgabenordnung). Der Vorstand bzw. die Liquidatoren benennen, die nach dem vorstehenden Satz begünstigte, juristische Person des öffentlichen Rechts oder steuerbegünstigte Körperschaft.